Das gilt sowohl für den jenigen der Unterhalt zahlen muss, als auch für denjenigen der einen Unterhaltsanspruch hat. In der Regel treffen deshalb unterschiedliche Interessenlagen aufeinander und sorgen für Auseinandersetzungen zwischen den Parteien.
Trennungsunterhalt
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht für den Ehepartner während der Zeit zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung. Der Trennungsunterhalt ist in der Regel höher als der Ehegattenunterhalt, welcher nach der Rechtskraft der Scheidung besteht, da die Trennungszeit von einem höheren Maß an Solidarität zwischen den Eheleuten geprägt ist. Dies ändert sich jedoch nach der Scheidung. Dann ist jeder unter Berücksichtigung von bestimmten Einschränkungen selbst für sein Leben und sein Auskommen verantwortlich.
Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt entsteht aus unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen.
Betreuungsunterhalt
Meist übernimmt ein Elternteil die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder. Die dadurch entstehenden geringeren Einkunftsmöglichkeiten des betreuenden Elternteils, sind durch den anderen Elternetil im Rahmen seiner Einkommensverhältnisse auszugleichen.Mit abnehmenden Betreuungsaufwand nimmt auch die Unterhaltshöhe ab, da die eigenen Verdienstmöglichkeiten steigen.
Unterhalt wegen Krankheit, Alters oder Mangel an Erwerbstätigkeit
Ein Unterhaltsanspruch besteht auch, wenn der Partner krank ist, ein hohes Alter erreicht hat oder er aus sonstigen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Unterhalt wegen Ausbildung
Wenn der Partner durch die Aufnahme einer Ausbildung an einer Erwerbstätigkeit gemindert sein, dann besteht für den Ausbildungszeitraum in der Regel ebenfalls ein nachehelicher Unterhaltsanspruch.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Schließlich kennt das Gesetz noch den sogenannten Unterhalt aus Billigkeitsgründen- was immer das auch heißen mag.
Die Unterhaltspflicht besteht unter zwei Voraussetzungen, der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen findet grundsäzulich ihre Grenze im Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben sollte, damit dieser nicht selbst bedürftig wird.
Selbstbehaltsätze
ab 2015 bis 2014
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren
(Unterhaltspflichtiger erwerbstätig) € 1.080,00 € 1.000,00
Minderjährige und privilegierte Volljährige bis 21 Jahren
(Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig) € 880,00 € 800,00
andere volljährige Kinder1.3001.200
Ehepartner sowie Mutter oder
Vater eines nichtehelichen Kindes € 1.200,00 € 1.100,00
Eltern € 1.800,00 € 1.600,00
Kanzlei am Rothenbaum
Rechtsanwältin
Anke Krause-Pfingst
Hansastraße 9
20149 Hamburg
(gegenüber der Tennisanlage Rothenbaum)
Tel. 040 / 65 86 77 90
Fax 040 / 65 86 77 99
E-Mail: ra-krause-pfingst@alice.de
Anwohnerparkzone/
Parkscheinautomaten € 3,-/h
U1 - U-Bahnstation Hallerstraße
2 min Fußweg