top of page

Häusliche Gewalt

 

Häusliche Gewalt kann überall da auftreten, wo Menschen in einem Haushalt oder einer Hausgemeinschaft zusammen leben.

 

Der Oberbegriff - häusliche Gewalt - umfasst

 

  • Gewalt in Paarbeziehungen aber auch nach Trennung,

  • Gewalt gegen Kinder, aber auch Gewalt von Kindern gegen ihre Eltern,

  • Gewalt unter Geschwistern,

  • Gewalt gegen ältere Familienangehörige, die mit im Haushalt leben 

 

 

Sie kann sich äußern in

 

  • direkter körperlicher Gewalt (Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit des Opfers)

  • Drohungen mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Opfers

  • Nötigung 

  • widerrechtliches Eindringen in die Wohnung

  • Stalking - unzumutbare Belästigung des Opfers durch Nachstellen oder Verfolgen unter Verwendung von Fernmeldekommunikationsmitteln

  • Freiheitsberaubung 

  • verbaler Gewalt - Beschimpfungen, anhaltende Bevormundung, Demütigung, Einschüchterung oder

  • emotionaler Manipulation

 

Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen mit dem Gewaltschutzgesetz Möglichkeiten geschaffen, wie sich Opfer, neben den strafrechtlichen Möglichkeiten, gegen dieses rechtswidrige Verhalten zur Wehr setzen können.

 

Aufgrund der Vielschichtigkeit des widerrechtlichen Verhaltens gibt das Gesetz verschiedene Möglichkeiten dem Opfer zu helfen. Folgende Schutzanordnungen des Gerichts auf Unterlassung sind sowohl einzeln als auch in Kombination möglich (§ 1 Abs.1 S.3 GewSchG) :

 

  • Nr. 1: die Wohnung des Opfers zu betreten,

  • Nr. 2: sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten (sogenannte „Bannmeile“),

  • Nr. 3: vom Gericht zu bestimmende Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält, Näherungsverbot: Dies betrifft neben der Wohnung z.B. auch die Arbeitsstelle, Freizeiteinrichtungen, Restaurants, Schulen oder Kindergärten.

  • Nr. 4: Verbindung zum Opfer aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln,

  • Nr. 5: Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen

  • die Zuweisung der Wohnung an das Opfer.

 

Ein besonderer Fall ist gegeben, wenn die Beteiligten gemeinsame Kinder haben und ein Umgangsrecht besteht. Das Gericht muss diese Situation angemessen berücksichtigen und das Interesse des Kindeswohls und den Schutz des Opfers gegeneinander abwägen und nach einer interessengerechten Lösung suchen. Es bestände in diesem Fall die Möglichkeit der Übergabe des Kindes durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes oder über eine den Beteiligten vertraute Person.

 

 

Nach Erlass von gerichtlichen Schutzanordnungen wird der Beschluss bei der Polizei hinterlegt. Bei Zuwiderhandlungen werden automatisch oder aufgrund Ihres Hinweises entsprechende Maßnahmen durch die Polizei ergriffen, um die Schutzanordnungen durchzusetzen. Der Täter riskiert dabei hohe Zwangsgelder oder die Inhaftnahme.

 

 

Einstweilige Anordnungen

 

Das rechtswiderige Verhalten der Täter fordert oft schnelles Handeln. Deshalb gibt es auch die Möglichkeit eine einstweilige Anordnung auf entsprechende Schutzmaßnahmen beim Familiengericht zu beantragen, die dann meist innerhalb weniger Tage erlassen wird. 

 

 

Stalking - ein besonderer Fall von Gewalt

 

 

Die polizeiliche Definition von Stalking lautet: „Das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, so dass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird.“ (Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes)

 

Der Begriff Stalking wird heute meist dann verwendet,  wenn eine Person von einer anderen kontaktiert bzw. „verfolgt“ wird, und dies von der betreffenden Person nicht gewünscht wird.

 

Beispiele:

 

  • Besprechen des Anrufbeantworters durch den Stalker mehrfach am Tag oder gar bis er voll ist

  • Abpassen des Opfers vor der Haustür oder auf altäglich und bekannten Wegen

  • Senden einer Vielzahl von SMS, Whats App-Nachrichten, e-mails am Tag

  • Beschimpfungen, Bedrohungen, auch tätliche Angriffe auf das Opfer

  • steter Wechsel von Beschimpfungen, bedrohungen und eindeutigen Gefühlsbekundungen 

 

 

Folgendes Verhalten ist zu empfehlen, wenn Sie von Stalking betroffen sind:

 

  • Vermeiden Sie jeden Kontakt!

  • Sagen Sie unmissverständlich, eindeutig und direkt, dass Sie keinen Kontakt wünschen und blocken Sie danach alle weiteren Versuche ab.

  • Höflichkeit, Rücksichtnahme auf eventuell verletzte Gefühle sind hier fehl am Platz!

  • Seien Sie im Umgang mit dem Stalker stets ruhig, aber bestimmt. Aggressivität von Ihrer Seite führt selten zur Beendigung des Stalking-Verhaltens.

  • Rufen oder gehen Sie zur Polizei, wenn Sie sich bedroht fühlen!

  • Fertigen Sie ein Protokoll/ eine Sammlung über das unerwünschte Verhalten des Stalkers an!

    • Dokumentieren Sie jeden Kontakt mit Zeit- und Ortsangabe, evtl. Zeugen

    • Heben Sie alle Zuschriften, Briefe, Zettel des Stalkers auf.

    • Anrufe, sms, Whats App Nachrichten sollten an einem sicheren Ort gespeichert.

  • Informieren Sie Familie, Freunde, Nachbarn, Arbeitskollegen über das Stalking und den Täter - Sie vermeiden so eine Kontaktaufnahme oder die unerwünschte Weitergabe von Informationen hinter Ihrem Rücken!

  • Suchen Sie sich emotionale oder psychotherapeutische Unterstützung gegen das Gefühl des Alleinseins mit diesem Problem!

 

 

 

Lassen Sie sich in Ihrer besonderen Situation anwaltlich beraten, damit Sie sich nicht mehr allein und ausgeliefert fühlen und mit anwaltlicher Hilfe Ihre Opferrolle beenden. 

 

Gleiches gilt, wenn Sie ungerechtfertigt von Schutzanordnungen des Gerichts betroffen sind und Hilfe benötigen!

 

Zögern Sie nicht - rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir!

 

Rechtsanwältin Anke Krause-Pfingst

Tel. 040 / 65 86 77 90

ra-krause-pfingst@alice.de

 

Kanzlei am Rothenbaum
Rechtsanwältin
Anke Krause-Pfingst

 

Hansastraße 9  

20149 Hamburg

 

(gegenüber der Tennisanlage Rothenbaum)

               

Tel. 040 / 65 86 77 90

Fax 040 / 65 86 77 99

E-Mail: ra-krause-pfingst@alice.de

                 

Anwohnerparkzone/

Parkscheinautomaten € 3,-/h

 

U1 - U-Bahnstation Hallerstraße  

2 min Fußweg

QR-Code.png
bottom of page