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Vor- und Nachteile des Zusammenlebens ohne Trauschein

Wenn zwei sich entscheiden, dass sie zusammen leben möchten, aber nicht heiraten wollen, dann hat das meist vielschichtige Gründe.

 

Es sollte aber bedacht werden, dass diese Entscheidung so wohl Vorteile als auch Nachteile mit sich bringt.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat gegenüber der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft den Vorteil, dass sie sich ohne Vorankündigung und ohne besondere Gründe jederzeit beenden lässt. D.h. die gesetzlichen Hürden einer Scheidung, wie das Einhalten des Trennungsjahres oder der zwingend notwendige Antrag beim Familiengericht müssen nicht beachtet werden.

Da aber eine besondere gesetzliche Bindung offensichtlich von beiden Partnern nicht gewollt ist, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft privilegiert ist und demzufolge viele der für die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden gesetzlichen Regelungen keine Anwendung finden. Dies wirkt sich im Besonderen auf den witschaftlich schwächeren Partner aus, da der gesetzliche Schutz entfällt.

Ein Überblick über die wichtigsten Bereiche:

Sorgerecht

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat grundsätzlich zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Die Mutter des Kindes kann durch eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder bei einem Notar die gemeinsame Sorge festlegen. Weigert sich die Mutter des Kindes die gemeinsame Sorge ausüben zu wollen, bleibt dem Vater nur der Weg zum Familiengericht.

Umgangsrecht

Der nichteheliche Vater hat ein Umgangsrecht mit dem gemeinschaftlichen Kind und zwar unabhängig davon, ob das Sorgerecht allein oder gemeinsam ausgeübt wird.

Kindesunterhalt

Die Unterhaltsansprüche des Kindes von unehelichen Lebenspartnern unterscheiden sich nicht zu verheirateten Eltern.

Unterhalt der nichtehelichen Mutter

Seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 gibt es bis zum dritten Lebensjahr des Kindes keine Unterschiede bei den Unterhaltsansprüchen von verheirateten und nicht verheirateten oder geschiedenen Müttern.

Der betreuende Elternteil kann sich in den ersten drei Jahren vollständig der Betreuung des Kindes widmen. Für diesen Zeitraum besteht keine Erwerbsobliegenheit. Über die ersten drei Jahre hinaus verlängert sich der Unterhaltsanspruch, solange der betreuende Elternteil durch die Betreuung des Kindes an einer vollen Erwerbstätigkeit gehindert ist. In der Regel wird es einen sukzessiven Übergang zu einer vollen Erwerbstätigkeit entsprechend dem zunehmenden Alter des Kindes geben. 

Vermögensauseinandersetzung

Im Falle einer Trennung gehen die Partner mit dem aus der Gemeinschaft, was ihnen gehört. Es gibt keinen Vermögensausgleich! Schulden die während der Dauer der Lebensgemeinschaft entstanden sind werden dann geteilt, wenn sie gemeinsam aufgenommen wurden. Dem entsprechend haften dann auch beide Partner für deren Begleichung. Ansonsten gibt es Ausgleichsansprüche nur in besonderen Fällen, beispielsweise, wenn die Partner einen Vermögenswert schaffen wollten, der unabhängig von der Partnerschaft Bestand haben soll.

Ausgleichsansprüche können auch beim Erwerb von Wohneigentum, aber nur ein Partner im Grundbuch eingetragen wurde.  

Hausrat

In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bleibt jeder Eigentümer der Gegenstände, die er in die Gemeinschaft eingebracht oder die er während der Gemeinschaft angeschafft und bezahlt hat.

Wohnung

Bei der Wohnung erfolgt die Unterscheidung nach dem Mietvertrag. Derjenige der den Mietvertrag unterschrieben hat, kann die Wohnung rein rechtlich weiter nutzen. Wenn beide Parteien im Mietvertrag stehen, muss eine Einigung gefunden werden. Der Vermieter kann auf der Weiterführung des Mietvertrages mit beiden Parteien bestehen. 

Wenn es Gewalttätigkeiten oder Streit zwischen den Parteien gibt, dann kann über Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz die Wohnung zugewiesen werden, unabhängig davon, wer Mieter ist. Falls der aus der Wohnung Verwiesene Mieter der Wohnung ist, ist eine Kündigung vorerst gesetzlich nicht möglich. Ein - vor die Tür setzen - ist damit ausgeschlossen. 

 

Partnerschaftsvertrag

 

Viele Bereiche die die nichteheliche Lebensgemeinschaft berühren sind rechtlich nicht geregelt. Probleme im Falle der Trennung sind damit vorprogrammiert. Es empfiehlt sich deshalb der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages.

Rufen Sie mich gerne an, wenn Sie Ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft auf andere Füße stellen wollen oder Sie in den genannten Bereichen Probleme haben. Gemeinsam finden wir die entsprechende Lösung für Ihr Problem.

Rechtsanwältin Anke Krause-Pfingst

Tel. 040 / 65 86 77 90

Fax 040 / 65 86 77 99

ra-krause-pfingst@alice.de

 

Kanzlei am Rothenbaum
Rechtsanwältin
Anke Krause-Pfingst

 

Hansastraße 9  

20149 Hamburg

 

(gegenüber der Tennisanlage Rothenbaum)

               

Tel. 040 / 65 86 77 90

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E-Mail: ra-krause-pfingst@alice.de

                 

Anwohnerparkzone/

Parkscheinautomaten € 3,-/h

 

U1 - U-Bahnstation Hallerstraße  

2 min Fußweg

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