Trotz der Bemühungen muss man erkennen, es geht nicht mehr gemeinsam. Diese Erkenntnis tut oft weh und der sich anschließende Weg ist mit vielen Emotionen und Fragen verbunden.
Wie geht es jetzt weiter?
Welche Schritte sind jetzt notwendig?
Welche Ansprüche habe ich?
Schaffe ich das allein?
In dieser Phase ist es besonders wichtig, gut informiert zu sein. Es schafft Sicherheit und das notwendige Vertrauen in die neue Zukunft. Ich kann Ihnen auf diesem Weg mit Rechtsrat und einem offenen Ohr helfen, die Dinge neu zu ordnen und mit Zuversicht wieder neu zu starten.
Wann kann eine Ehe geschieden werden?
Die Scheidung der Ehe kann erst beantragt werden, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr von einander getrennt leben. Unter bestimmten Umständen kann dies auch in der ehelichen Wohnung erfolgen. Unter einem Jahr kann die Scheidung nur in Härtefällen erfolgen.
Voraussetzung der Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Die Ehe wird vom Familiengericht geschieden, wenn der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt und beide Ehegatten erklären, dass sie die Ehe als gescheitert betrachten.
Wenn die Zustimmung vom anderen Ehegatten nicht erteilt wird, muss das Scheitern anderweitig bewiesen werden. Ansonsten wird die Ehe nach Ablauf von drei Jahren geschieden, da das Scheitern dann unwiderlegbar angenommen wird. Wenn bewiesen werden kann, dass die Ehe gescheitert ist, kann auch ohne Zustimmung bereits nach einem Jahr Trennung geschieden werden.
Mit dem Scheidungsantrag wird in der Regel auch der Versorgungsausgleich vom Gericht durchgeführt. Es sei denn es liegt ein notarieller Verzichtsvertrag zwischen den Ehegatten vor. Der Versorgungsausgleich führt zur Anpassung und zum Ausgleich unterschiedlich hoch erworbener Rentenansprüche während der Ehezeit. Der Ehegatte, der während der Ehezeit wegen Kindererziehung auf eine Erwerbsarbeit ganz verzichtet oder nur in Teilzeit gearbeitet hat, erhält durch den Versorgungsausgleich eine eigenständige Absicherung im Alter oder eine Ergänzung der eigenen Rentenansprüche, so dass am Ende beide Ehegatten mit gleich hohen Rentenansprüchen aus der Ehe gehen.
Oft ergeben sich im Rahmen der Scheidung weitere zur regelnde Themen. Über diese Themen entscheidet das Gericht auf Antrag (Folgesachen):
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zum Kindesunterhalt
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zum Ehegattenunterhalt
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zur Auseinandersetzung des Vermögens (Zugewinnausgleich)
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zum Umgang mit den Kindern
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zum Sorgerecht
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zur Aufteilung des Hausrates
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zur Nutzung der Ehewohnung nach der Trennung oder Scheidung
Wenn die Ehegatten sich über die Scheidung einig sind und keine weiteren Anträge (z.B. Zugeinnausgleich, Unterhalt o.ä.) gestellt werden (einverständliche Scheidung), wird grundsätzlich nur ein Anwalt benötigt. Das spart nicht nur die Kosten eines weiteren Anwalts, sondern die entstehenden Gerichtskosten berechnen sich nur aus dem Streitwert der Scheidung. Die oft erwähnte Scheidung online ist insoweit irreführend, da die Scheidung immer mit persönlicher Anwesenheit beim Gerichtstermin erfolgen muss.
Eine Vereinbarung über die Trennungs- und Scheidungsfolgen kann auch im Rahmen einer Mediation erarbeitet werden. Wenn Sie dazu mehr wissen möchten, sprechen Sie mich gerne an.
Ablauf des Scheidungsverfahrens
Es wird zunächst beim zuständigen Gericht ein Scheidungantrag gestellt. Für diesen Antrag wird wird zwingend ein Anwalt benötigt. Das Gericht übersendet in der Folgezeit die Formulare für den Versorgungsausgleich, sofern dieser durchgeführt werden soll. Wenn die Auskünfte beider Seiten zum Versorgungsausgleich vorliegen, wird vom Familiengericht ein Scheidungstermin bestimmt.
Wenn zwischenzeitlich keine weiteren Folgesachen beantragt wurden, z.B. Zugewinnausgleich oder Ehegattenunterhalt, dann terminiert das Gericht meist relativ schnell.
Der eigentliche Scheidungstermin ist dann oft eher unspektakulär. Das Gericht befragt die Parteien im Termin nochmals nach dem Trennungszeitpunkt und ob beide Parteien die Ehe als gescheitert betrachten und geschieden werden möchten. Des Weiteren wird der Versorgungsausgleich besprochen. Wenn das Verfahren danach als entscheidungsreif betrachtet werden kann, wird durch Beschluss die Entscheidung zur Scheidung, zum Versorgungsausgleich und etwaiger Folgesachen verkündet. Das Scheidungsverfahren ist damit aber noch nicht wirksam beendet. Die Rechtskraft tritt erst nach einem Monat ein, sofern kein Rechtsmittel gegen den Beschluss eingelegt wird. Die sofortige Rechtskraft kann durch die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts im Termin erklärt werden. Dafür sind jedoch zwingend zwei Anwälte im Termin notwendig. Mit Erklärung des Rechtsmittelverzichts im Termin wird die Scheidung sofort rechtskräftig und damit wirksam.
Was wird für einen Scheidungsantrag benötigt?
Für die Einreichung eines Scheidungsantrags werden folgende Unterlagen benötigt:
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Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
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Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
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falls vorhanden: Ehevertrag
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gegebenenfalls in der Trennungszeit geschlossene Vereinbarung zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen
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zur Festlegung des Streitwertes der Scheidung, aber auch zur Beurteilung von Unterhaltspflichten oder –ansprüchen sind Einkommensunterlagen hilfreich (Steuerbescheid, Gehaltsbescheinigungen, etc.)
Wenn Sie eine Trennung oder Scheidung vor sich haben, helfe ich Ihnen gern bei der Klärung aller anstehenden Fragen!
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