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Wer sich Gedanken darüber macht, ob er ein Testament braucht, sollte sich zuerst die gesetzliche Erbfolge anschauen. Wenn die gesetzliche Regelung nicht den eigenen Vorstellungen entspricht, sollte ein Testament aufgesetzt werden.

 

Mit einem Testament kann die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt und die Vorstellungen über die Verteilung des eigenen Vermögens festgelegt werden.

 

Der Vererbende kann genau bestimmen, wer sein Erbe werden soll oder eben nicht, er kann Vermächtnisse über einen Teil seines Vermögens aussprechen oder auch eine Testamentsvollstreckung anordnen. 

 

Testamente können eigenhändig oder notariell errichtet werden. Bei eigenhändiger Errichtung ist darauf zu achten, dass das Testament vom Vererbenden eigenhändig von Anfang bis Ende geschrieben sein muss. Es sollte mit Ortsangabe versehen, datiert und unterschrieben sein. Eine andere Möglichkeit ist das notarielle Testament.

 

Testamentarische Anordnungen des Vererbenden:

 

- Erbeinsetzung

 

- Vermächtnis (ein Teil des Vermögens wird einer bestimmten Person, Firma oder                gemeinnützigen Einrichtung hinterlassen)

  Bsp. Schmuck, Geldbetrag, Immobilie, bestimmter Gegenstand

 

- Vorausvermächtnis (der Erbe erhält über seinen Erbteil hinaus, ein zusätzliches                 Vermächtnis, eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgt nicht)

 

- Auflage ( die Erfüllung eines bestimmten Wunsches oder einer Aufgabe des   Vererbenden durch die Erben) Auflagen sind immer verbindlich zu erfüllen, ansonsten hilft nur eine Ausschlagung der Erbschaft

  Bsp. Inobhutnahme eines Haustieres, die Pflege der Grabstätte, 

 

- Testamentsvollstreckung (Überwachung der Erfüllung der Wünsche des Erblassers,     die Verteilung des Nachlasses entsprechend den Anordnungen)

 

- Vor- und Nacherbschaft (die Steuerung des Vermögens über mehrere Generationen           hinweg, der Vorerbe nutzt den Nachlass für eine bestimmte Zeit, nach dieser geht der       Nachlass auf den Nachewrben über)

  Bsp. eine Immobilie soll in der Familie des Vererbenden verbleiben; die Immobilie darf       weder verkauft noch verschenkt werden und geht meist bei Versterben des Vorerben auf   den Nacherben über

 

- Enterbung (gesetzliche Erben werden im Testament explizit enterbt oder nicht bedacht) 

  eine völlige Enterbung ist jedoch aufgrund des Pflichtteilsrechtes nicht möglich -                 der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

 

- Teilungsanordnung (mehrere Erben werden benannt und bilden eine Erbengemeinschaft,   die Teilungsanordnung bestimmt, wie das Erbe verteilt werden soll)

 

- Widerruf früherer Testamente 

 

 

Das Abfassen eines Testamentes kann sehr komplex sein. Viele Aspekte sind zu beachten und zu bedenken.

 

Was habe ich alles zu vererben?

 

Wer soll was bekommen? Entspricht das auch dem Willen der Bedachten?

 

Wer soll Erbe werden?

 

Was ist mit der Erbschaftsteuer?

 

Brauche ich eine Testamentsvollstreckung?

 

Bin ich durch ein früheres Testament in meiner Testierfreiheit gebunden?

 

 

Es gibt viele Fallstricke be der Erstellung eines Testamentes. Ich bin gern behilflich bei der Errichtung Ihres Testamentes. Sie kommen mit Ihren Wünschen und Vorstellungen und ich helfe Ihnen diese in ein wirksames Testament umzusetzen, so dass Ihr Testament nach Ihrem Tod klar Ihre Wünsche widergibt und ein Streit um Ihr Vermögen vermieden wird.

 

Rufen Sie mich gerne an und vereinbaren Sie einen Termin mit mir. Gemeinsam nehmen wir dieses schwierige Kapitel in Angriff.

 

 

Rechtsanwältin Anke Krause-Pfingst

Tel. 040 / 65 86 77 90

Fax 040 / 65 86 77 99

ra-krause-pfingst@alice.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kanzlei am Rothenbaum
Rechtsanwältin
Anke Krause-Pfingst

 

Hansastraße 9  

20149 Hamburg

 

(gegenüber der Tennisanlage Rothenbaum)

               

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