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Worauf müssen Sie beim

                      Anfall einer Erbschaft achten ...

Ihre Position als Erbe

 

Beim Anfall einer Erbschaft stellt sich als erstes die Frage:

 

Möchte ich die Erbschaft annehmen?

 

Diese Frage kann man guten Gewissens nur beantworten, wenn man weiss, dass der Nachlass nicht überschuldet ist. Denn der Erbe haftet auch für die Schulden des Erblassers.

 

In den Fällen, in denen diese Frage nicht klar beantwortet werden kann, ist zu empfehlen, umfassend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Dabei gilt es besonders die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Erbschaft zu beachten. Gedanken sollte man sich hier auch im Hinblick auf die Erbschaftsteuer machen. Je nach Steuerklasse kann diese einen erheblichen Betrag ausmachen , so dass gerade in Familienkonstellationen über eine strategische Ausschlagung nachgedacht werden.

 

Um die Haftung zu beschränken gibt es die Möglichkeit, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

 

 

Ihre Position als Pflichtteilsberechtigter

 

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gegenüber dem Erben. Aber da das Interesse des Erben meist entgegengesetzt ist, sind diese Auskünfte der Erben meist unvollständig. Es empfliehlt sich deshalb frühzeitig einen Anwalt einzuschalten, da erfahrungsgemäß dadurch deutlich bessere Ergebnisse erzeilt werden. 

 

Die Auskunft muss sich auch auf Schenkungen an Dritte erstrecken, die innerhalb eines 10 Jahreszeitraums vor dem Anfall der Erbschaft durch den Erblasser getätigt wurden, da diese bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch entsprechend zu berücksichtigen sind. 

 

Im Falle von Schenkungen durch den Erblasser, bei denen sich der Erblasser jedoch nicht ganz vom Schenkungesgegenstand getrennt hat, beispielsweise bei der Einräumung eines Nießbrauches oder eines Wohnrechts, besteht die Chance, dass die 10-Jahresfrist nicht in Lauf gesetzt wurde und diese Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung mit einbezogen werden müssen.

 

Die meisten Rechtschutz-Versicherungen übernehmen die Erstberatungsgebühr im Erbrecht. Eine Anrechnung dieser Gebühr im Falle eines weiterführenden Mandantes ist selbstverständlich möglich.. 

 

 

Das Erbrecht hält, gerade im Pflichtteilsrecht viele Fallstricke bereit, so dass frühzeitige anwaltliche Hilfe immer zu empfehlen ist. Dies gilt nicht nur um seine eigene Position in einem eventuellen Erbrechtsstreit zu stärken, sondern auch, um durch frühzeitige Beratung mit oder ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes einen Erbstreit zu vermeiden oder schnellstmöglich beizulegen.

 

Ich stehe Ihnen gern für weitere Fragen zur Verfügung. Vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin mit mir, damit wir Ihre Angelegenheit besprechen können.

Rechtsanwältin Anke Krause-Pfingst

Tel. 040 / 65 86 77 90

Fax 040 / 65 86 77 99

ra-krause-pfingst@alice.de

 

Kanzlei am Rothenbaum
Rechtsanwältin
Anke Krause-Pfingst

 

Hansastraße 9  

20149 Hamburg

 

(gegenüber der Tennisanlage Rothenbaum)

               

Tel. 040 / 65 86 77 90

Fax 040 / 65 86 77 99

E-Mail: ra-krause-pfingst@alice.de

                 

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2 min Fußweg

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