Hat man eine größere Erbschaft gemacht oder ein Vermächtnis erhalten oder ist man vom Erblasser mit einem Vermächtnis bedacht worden, so interessiert sich meist auch schnell das Finanzamt für diesen Erwerb.
Jeder, der aus einer Erbschaft etwas erwirbt, sei es als Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter oder Begünstigter einer Auflage, unterliegt dem Grunde nach der Steuerpflicht nach den Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Steuerschuld entsteht für den Erben mit dem Todesfall. Die Wege zum Finanzamt sind dabei kurz, da Banken, Nachlassgerichte und sonstige Behörden spezielle Meldepflichten haben.
Die Höhe der zu entrichtenden Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Erbschaft und der Zugehörigkeit des Bedachten zu einer von drei gesetzlich vorgesehenen Steuerklassen. In jedem Fall müssen gesetzlich festgelegte Steuerfreibeträge steuermindernd berücksichtigt werden.
Dank günstigerer Steuersätze und höherer Freibeträge gilt im Grundsatz, dass man verhältnismäßig umso weniger Steuern entrichten muss, je näher man mit dem Erblasser verwandt war. Einzige Ausnahme bildet insoweit das Stiefkind, da es auch ohne direkten Verwandtschaftsgrad der Steuerklasse I zugeordnet wird.
Aber Vorsicht! Diese Zuordnung gilt nur in Bezug auf die Steuerklasse, ohne entsprechendes Testament gehen Stiefkinder (ohne Adoption) in der gesetzlichen Erbfolge leer aus!
Die verschiedenen Steuerklassen
Steuerklasse I: der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Enkel und Großenkel sowie die Eltern und Großeltern des Erblassers.
Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, die Stiefeltern, Schwiegereltern
sowie den geschiedenen Ehegatten des Erblassers
Steuerklasse III: alle übrigen Personen, also Cousins und Cousinen, Großnichten und -neffen, sowie für alle nicht verwandten Erwerber
Der Steuersatz für Personen der Steuerklasse I liegt beispielsweise bei einem steuerpflichtigen Erwerb von bis zu € 70.000 bei 7 %, Personen der Steuerklasse III haben hier 30 % zu entrichten. Diese Werte steigen kontinuierlich mit dem Wert der Erbschaft an. Bei einer Erbschaft von mehr als € 26.000.000 bezahlen Steuerpflichtige der Klasse I dann 30 %, solche der Klasse III 50 % des steuerpflichtigen Erwerbes.
Die Steuersätze
Die jeweiligen Steuersätze können nachfolgender Tabelle entnommen werden:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich
Vomhundertsatz in der Steuerklasse
Euro I II III
70.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
Für die Ermittlung des zu versteuernden Erwerbes müssen sämtliche Vermögensgegenstände, die vom Erblasser zugewandt wurden, zum Todeszeitpunkt bewertet werden. In Abzug sind davon die Nachlassverbindlichkeiten zu bringen.
Jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigtem steht ein so genannter Freibetrag zu. Bis zur Höhe dieses persönlichen Steuerfreibetrages bleibt der Erwerb komplett steuerfrei.
Eine Schmälerung des Erwerbes durch das Finanzamt tritt also erst ein, wenn der Erwerb über dem Freibetrag liegt. Die Höhe des tatsächlichen Erwerbes ist hierbei entscheidend, d.h. die Höhe des Erwerbes nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten.
Je näher man dem Erblasser steht, desto höher ist der Freibetrag, den man geltend machen kann.
So beträgt der Freibetrag nach § 16 ErbStG (Erbschaftsteuer – und Schenkungsteuergesetz)
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500.000 Euro für Eheleute und den eingetragenen Lebenspartner,
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400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder und für die Abkömmlinge von verstorbenen Kindern und Stiefkindern,
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200.000 Euro für die Enkel und die Kinder von Stiefkindern,
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100.000 Euro für Eltern und Voreltern (Groß- und Urgroßeltern),
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20.000 Euro für Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte,
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20.000 Euro für alle anderen Erwerber.
Die vorstehenden Freibeträge können alle zehn Jahre aufs Neue und in voller Höhe geltend gemacht werden. Diese Regelung ist vor allem dann interessant, wenn der Erwerber von dem Erblasser in der Vergangenheit und vor dem Erbfall bereits eine steuerpflichtige Schenkung erhalten hat.
Wenn diese Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt, so kann der Erwerber auch im Erbfall wiederholt den vollen Steuerfreibetrag für sich in Anspruch nehmen. Die Übertragung von Anteilen des eigenen Vermögens bereits zu Lebzeiten kann somit zu einer Reduzierung oder Vermeidung von Erbschaftsteuerforderungen führen.
Beim Aufsetzen eines Testamentes ist ab einer bestimmten Größe der Erbmasse das Erbschaftsteuerrecht zwingend in die Betrachtungen mit einzubeziehen. Gleiches gilt beim Anfall einer Erbschaft.
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