Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht benennen Sie einen oder mehre Personen, im Bedarfsfall für Sie zu handeln. Sie können Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen einfließen lassen und Anordnungen treffen, wie bestimmte Angelegenheiten in Ihrem Sinne geregelt werden sollen. Mit einer Vorsorgevollmacht erspart sich der Vollmachtgeber ein Gerichtsverfahren, in dem ein Betreuer bestellt werden müsste und damit eine richterliche Anhörung und Begutachtung durch einen Psychiater, sowie die damit verbundenen Kosten.
Die Vorsorgevollmacht kann unabhängig von der Verwahrung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr von mind. € 13,- registriert werden. Die Registrierung stellt sicher, dass bei einem etwaigen Betreuungsverfahren das Gericht Kenntnis von der Existenz der Vollmacht erhält.
Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn dies notwendig werden sollte. Sie greift immer dann, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht oder der Bevollmächtigte aus bestimmten Gründen an einer Vertretung gehindert ist. (z.B. der Bevollmächtigte ist verstorben oder kann die Vertretung aus anderen persönlichen Gründen nicht ausüben). In diesem Fall muss das Gericht einen Betreuer bestimmen und diese Person muss dann nicht immer dem Willen des Betreuten entsprechen.
Der gerichtlich bestellte Betreuer unterliegt, entgegen dem Vorsorgebevollmächtigten, einer umfassenden Berichts- und Rechnungslegungspflicht. Dies gilt auch für Familienangehörige als Betreuer, wenn auch mit eineigen Lockerungen.
Es ist immer vorteilhaft, neben einer Vorsorgevollmacht auch eine Betreuungsverfügung zu erstellen, für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht nicht greift. Dies kann aus den unterschiedlichsten Gründen eintreten
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