top of page

Sorgerechtsverfügung

Wer versorgt meine Kinder,

                                  wenn ich nicht kann?

Sorgerechtsverfügung – zum Wohl Ihrer Kinder.

 

 

Das größte Glück ist es, die eigenen Kinder heranwachsen zu sehen und sie auf ihrem Weg ins Leben zu begleiten. Aber auch hier kann kann der Moment kommen, dass man diese Aufgabe aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Krankheit nicht mehr ausüben kann.

 

Wer übernimmt dann das Sorgerecht für Ihre Kinder?

 

Eine automatische Übertragung des Sorgerechts auf die nächsten Angehörigen oder die Taufpaten erfolgt nicht. Ohne eine Sorgerechtsverfügung, in welcher geregelt ist, wer ihre Kinder vertritt, wenn Sie ausfallen, entscheidet das Familiengericht nach Rücksprache mit dem Jugendamt, wer Sorgeberechtigter wird, bis Ihre Kinder 18 Jahre alt sind. Im besten Fall ist das zumeist der andere Elternteil, im schlimmsten Fall wird vom Familiengericht eine den Kindern fremde Person bestimmt werden oder aber, es könnte auch eine Person gewählt werden, bei der Sie finden, dass Ihre Kinder bei ihr nicht gut aufgehoben sind. 

 

Durch eine Sorgerechtsverfügung regeln Sie schnell, unbürokratisch und sicher die Versorgung Ihrer Kinder.

 

 

Folgende Bestimmungen sollten Sie treffen:

 

  • Wer soll das Sorgerecht übernehmen?

  • Falls die Wunschperson ausfällt, wer soll ersatzweise das Sorgerecht übernehmen - genauso sollten Sie regeln, wer auf keinen Fall das Sorgerecht übernehmen darf!

  • Soll die sorgeberechtigte Person auch das geerbte Vermögen der Kinder verwalten oder soll die Verwaltung durch eine weitere Person übernommen werden?

 

 

Die Sorgerechtsverfügung muss den formalen Vorgaben genügen, d.h. sie muss schriftlich fixiert, datiert und unterschrieben sein.

 

Zu klärende Vorfragen:

 

  • Ist mein Wunsch-Sorgeberechtigter persönlich und finanziell in der Lage diese Aufgabe zu übernehmen?

  • Würde/n sich Ihr Kind/ Ihre Kinder bei ihm wohlfühlen? Hat der Wunsch-Sorgeberechtigte zu Ihren Kindern eine gute Beziehung?

  • Ist der eingesetzte Sorgeberechtigte und der Ersatzsorgeberechtigte auch bereit diese Verantwortung zu übernehmen?

  • Ist der eingesetzte Sorgeberechtigte längerfristig, also mindestens bis zur Volljährigkeit der Kinder in der Lage diese zu versorgen und zu erziehen?

  • Ganz wichtig: Können Geschwisterkinder zusammenbleiben und weiter gemeinsam aufwachsen?

 

 

Nach Klärung dieser Vorfragen kann die Sorgerechtsverfügung auch  im Rahmen einer umfassenden Vorsorgeberatung mit verfasst und geklärt werden.

 

Gehen Sie das wichtige Thema Vorsorge an. Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.

 

Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Termin mit mir.

 

Kontakt:

 

 

 

 

 

Kanzlei am Rothenbaum
Rechtsanwältin
Anke Krause-Pfingst

 

Hansastraße 9  

20149 Hamburg

 

(gegenüber der Tennisanlage Rothenbaum)

               

Tel. 040 / 65 86 77 90

Fax 040 / 65 86 77 99

E-Mail: ra-krause-pfingst@alice.de

                 

Anwohnerparkzone/

Parkscheinautomaten € 3,-/h

 

U1 - U-Bahnstation Hallerstraße  

2 min Fußweg

QR-Code.png
bottom of page